Freistellungsauftrag Rentner | Steuern sparen

Freistellungsauftrag RentnerHier erfahren Sie, wie Rentner mit einem Freistellungsauftrag Steuern sparen können und Ihre Kapitalerträge optimieren. In Deutschland muss man die mit einer Geldanlage erzielten Einkünfte auch versteuern. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Rentner. Die Banken und Sparkassen ziehen die fällige Abgeltungssteuer direkt ein und führen sie ans Finanzamt ab. Es gibt aber eine Möglichkeit, wie sich das verhindern lässt. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie man als Rentner durch einen Freistellungsauftrag, den Abzug von Abgeltungssteuer verhindern kann.

Kapitalerträge sind steuerpflichtig

In Deutschland unterliegen Kapitalerträge aus Sparbüchern, Festgeld, Aktien oder Fonds der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungsteuer hat einen festen Steuersatz von 25 %. Das bedeutet als Sparer egal ob Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner zahlt man den gleichen Steuersatz auf Kapitaleinkünfte, sofern der persönliche Steuersatz nicht noch niedriger ist. Hinzukommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, wenn man nicht aus der Kirchensteuer ausgetreten ist. Daraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von bis zu 27,99 % auf Kapitaleinkünfte.

Sparerpauschbetrag für Rentner

Zum Glück haben Rentner aber genauso wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz). Dabei handelt es sich einem steuerlichen Freibetrag extra für Kapitalerträge. Den Sparerpauschbetrag hat man im Jahr 2023 angehoben, sodass er sich momentan auf 1.000 Euro für Ledige beläuft. Verheiratete Senioren, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können auf einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro zurückgreifen.

Freistellungsauftrag als Rentner einrichten

Man muss jedoch wissen, dass die Banken den Sparerpauschbetrag nicht von sich aus berücksichtigen. Um der Bank anzuzeigen, dass man den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen will, muss der Rentner seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann kann die Bank bis zu dem freigestellten Betrag die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen.

Das für die Erteilung eines Freistellungsauftrags benötigte Formular bekommen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Dort tragen Sie ein, bis zu welchem Betrag die Kapitaleinkünfte freigestellt werden sollen. Außerdem muss man auch immer seine Steueridentifikationsnummer angeben. Wer Internetbanking nutzt, kann den Freistellungsauftrag bei den meisten Banken auch online einrichten.

Freistellungsaufträge bei mehreren Banken

Wenn man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser für alle Konten und Depots, die man dort hat. Eine Beschränkung nur auf einzelnen Konten oder Depots ist nicht möglich. Hat der Rentner Geld bei mehreren Banken oder Sparkassen angelegt, kann er auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Er muss nur darauf achten, dass die Freistellungsaufträge in der Summe den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten. Das Finanzamt kann das leicht kontrollieren, da alle Banken und Sparkassen Banken gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz verpflichtet sind, die von ihren Kunden erteilten Freistellungsaufträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Bei mehreren Freistellungsaufträgen sollte man den Sparer-Pauschbetrag nach Möglichkeit so aufteilen, dass möglichst keine Abgeltungssteuer anfällt. Es empfiehlt sich auch die bestehenden Freistellungsaufträge regelmäßig zu überprüfen, ob diese noch ausreichend hoch sind.

Steuern vom Finanzamt zurückholen

Hat der Rentner keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag eingerichtet, kann er den vollen Sparerpauschbetrag aber auch noch im Nachhinein ausschöpfen. Dafür muss der Rentner eine Steuererklärung mit dem Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ beim Finanzamt abgeben. In dem Formular trägt er die Kapitalerträge und die abgeführten Steuern ein. Das Finanzamt überprüft dann, ob zu viel Abgeltungsteuer von der Bank eingezogen wurde und zahlt die zu viel einbehaltene Steuer ggf. an den Rentner zurück.

Befristete und unbefristete Freistellungsaufträge

Ein Freistellungsauftrag läuft immer ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem man ihn eingerichtet hat. Man hat die Wahl, ob der Freistellungsauftrag entweder befristet bis zum Jahresende oder zeitlich unbefristet laufen soll. Freistellungsaufträge lassen sich vor dem Beginn und während des laufenden Kalenderjahres beliebig oft anpassen, nicht aber für vergangene Jahre.

Bei einer Herabsetzung des Freistellungsauftrags für das laufende Kalenderjahr darf der bereits ausgeschöpfte Betrag allerdings nicht unterschritten werden. Sollte der Rentner sein Konto bei der Bank kündigen, erlischt der zugehörige Freistellungsauftrag nicht automatisch, sondern muss separat gelöscht werden.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für verheiratete Rentner

Verheiratete Senioren haben die Wahl, ob sie einen getrennten oder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen wollen. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag müssen beide Ehepartner unterschreiben. Außerdem müssen beide Senioren der Bank ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gilt sowohl für die Einzel- als auch für die Gemeinschaftskonten des Ehepaares. Außerdem wird bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag immer auch eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung über alle bei der jeweiligen Bank geführten Konten und Depots der Eheleute vorgenommen.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Senioren

Falls die Kapitalerträge des Rentners über dem Sparerpauschbetrag liegen, hat er noch eine weitere Möglichkeit, wie er Steuern sparen kann. Dafür muss er eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass seine Gesamteinkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Bei Rentnern ist das aber häufiger der Fall, da sie ihre Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen. Wenn der Rentner dann seiner Bank die NV-Bescheinigung vorgelegt hat, darf die Bank die Kapitaleinkünfte steuerfrei an ihn auszahlen.