Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags 2023 | Entlastung für Anleger

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags 2023 Die Bundesregierung plant für das Jahr 2023 eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags. Das wäre das erste Mal, dass der Sparerpauschbetrag seit seiner Einführung im Jahr 2009 angehoben wird. Durch die geplante Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags 2023 sollen rund 4,7 Millionen Anleger in Deutschland eine Entlastung erfahren.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1000 Euro

Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Ab. 9 EStG hat im Jahr 2009 den alten Sparerfreibetrag ersetzt. Seit seiner Einführung im Jahr 2009 liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 801 Euro für Ledige. Für Ehepaare, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, addieren sich die gemeinsamen Sparer-Pauschbeträge auf 1.602 Euro.

Doch nun gibt es erfreuliche Nachrichten für viele Anleger in Deutschland. Die Bundesregierung hat für das nächste Jahr eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags in Aussicht gestellt. Demnach will man im kommenden Jahr den Sparerpauschbetrag für Ledige auf exakt 1.000 Euro anheben. Zeitgleich soll der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag für zusammenveranlagte Ehegatten auf 2.000 Euro steigen. Solange die Kapitalerträge unter diesem Betrag bleiben, fällt keine Steuer an.

Entlastung für 4,7 Millionen Anleger

Den aktuellen Berechnungen des Bundesfinanzministeriums zufolge soll die geplante Erhöhung des Sparerpauschbetrags 2023 für rund 4,7 Millionen Anleger in Deutschland, die derzeit Kapitalerträge über 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro jährlich erwirtschaften, eine Entlastung bringen.

Weniger Steuereinnahmen durch die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags 2023

Auf der anderen Seite muss die öffentliche Hand infolge der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags 2023 damit rechnen, dass die Steuereinnahmen um ca. 320 Millionen Euro zurückgehen. Am stärksten betroffen von den Steuerausfällen ist der Bund gefolgt von den Ländern und dann den Gemeinden.

Die Steuerausfälle aufgrund der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags 2023 verteilen sich dabei folgendermaßen:

  • Bund: 160 Millionen Euro
  • Länder: 140 Millionen Euro
  • Städte und Gemeinden: 20 Millionen

Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten

Alle Banken in Deutschland sind dazu verpflichtet, von ihren Kunden 25 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und ans Finanzamt weiterzuleiten. Wenn man den Sparerpauschbetrag ausschöpfen will, um einen Abzug von Abgeltungssteuer zu verhindern, muss man bei der Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist heutzutage auch ganz einfach über das Online-Banking System der jeweiligen Bank möglich. Der Freistellungsauftrag gilt dann für sämtliche Konten und Depots, die man bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse habt. Alternativ kann man den Sparer-Pauschbetrag auch aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken und Sparkassen einrichten. Der Anleger hat die Wahl, ob er den Freistellungsauftrag entweder befristet bis Jahresende erteilt oder aber alternativ zeitlich unbefristet.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Eheleute

Eheleute können im Falle einer Zusammenveranlagung zwischen einem getrennten Freistellungsauftrag und einem gemeinsamen Freistellungsauftrag wählen. Für Verheiratete besteht alternativ auch die Option, nur eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots bei dem Finanzinstitut zu beantragen. Dann verrechnet die Bank einmal pro Jahr sämtliche Gewinne und Verluste aller einzeln oder gemeinsam geführten Konten der Ehepartner miteinander.

Steuererklärung mit der Anlage KAP beim Finanzamt abgeben

Wenn man der Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, besteht auch später noch die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag vollständig auszuschöpfen und sich die zu viel eingezogene Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Dafür ist es erforderlich, eine Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage KAP beim Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt ermittelt dann die vom Anleger zu zahlende Steuer unter Einbeziehung des ihm zustehenden Sparerpauschbetrags. Im Anschluss erstattet das Finanzamt dem Anleger die von der Bank zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer.