Freistellungsauftrag für Kinder | Abgeltungssteuer vermeiden

Freistellungsauftrag für Kinder Mit einem Freistellungsauftrag für Kinder lässt sich die Abgeltungssteuer vermeiden. Auch Kinder und Jugendliche müssen Steuern auf Kapitalerträge entrichten. Die Banken ziehen die fällige Abgeltungssteuer normalerweise direkt ein. Allerdings können auch Kinder und Jugendlichen auf einen eigenen Sparer-Pauschbetrag zurückgreifen, sodass Kapitalerträge bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei bleiben. Dafür bedarf es aber eines Freistellungsauftrags. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie Sie einen Freistellungsauftrag für Kinder einrichten, um die Abgeltungssteuer vermeiden zu können.

Auch Kinder müssen Abgeltungssteuer zahlen

In Deutschland unterliegen Kapitalerträge wie etwa Zinsen oder Dividenden der Abgeltungsteuer. Der Steuersatz der Abgeltungssteuer liegt bei 25 %. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie unter Umständen auch Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer müssen nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen, wenn sie Kapitalerträge erzielen. Die fällige Abgeltungsteuer ziehen die Banken und Sparkassen direkt ein und geben sie an den Fiskus weiter.

Durch den Sparer-Pauschbetrag Abgeltungssteuer vermeiden

Allerdings müssen Zinsen und Dividenden nicht direkt ab dem ersten Euro versteuert werden. Denn jedem Bürger in Deutschland steht mit dem Sparerpauschbetrag ein Freibetrag für Kapitaleinkünfte zur Verfügung. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag. Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) beläuft sich derzeit auf 1.000 Euro.

Freistellungsauftrag für Kinder einrichten

Man muss jedoch wissen, dass die Banken und Sparkassen, den Sparer-Pauschbetrag nicht automatisch berücksichtigen. Der Bankkunde muss seiner Bank erst einmal einen Freistellungsauftrag erteilen, um die Abgeltungssteuer vermeiden zu können. Die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist bei allen Banken und Sparkassen kostenlos. Da Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren aber noch nicht voll geschäftsfähig sind, ist es die Aufgabe ihrer gesetzlichen Vertreter, den Freistellungsauftrag für Kinder bei der Bank einzurichten. Das dafür benötigte Formular bekommen Sie bei Ihrer Bank. Der Freistellungsauftrag gilt dann für alle Konten und Depots, die das Kind bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse hat.

Falls das Kind Konten oder Depots bei verschiedenen Banken oder Sparkassen besitzt, kann man den Sparer-Pauschbetrag auch aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge einrichten. Dabei muss man darauf achten, dass alle freigestellte Beträge zusammen die Summe von 1.000 Euro nicht überschreiten. Man kann außerdem wählen, ob man einen zeitlich befristeten oder unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt. Unbefristete Freistellungsaufträge verlängern sich zum Jahreswechsel automatisch und gelten bis auf Widerruf.

Steuererklärung für das Kind abgeben

Wenn die Eltern vergessen haben einen Freistellungsauftrag für das Kind einzurichten, können sie den Sparer-Pauschbetrag auf später noch steuerlich geltend machen. Dafür ist es erforderlich, dass die Eltern eine eigene Steuererklärung für das Kind beim Finanzamt abgeben. Dabei müssen sie das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auch bekannt als Anlage KAP ausfüllen. Nach Abgabe der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt dann die vom Kind zu zahlende Steuer unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Liegt die zu zahlende Steuer unter der von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuer, muss das Finanzamt dem Kind die zu viel gezahlten Steuern erstatten.

Mit einer NV-Bescheinigung Abgeltungssteuer vermeiden

Wenn Kinder sehr hohe Kapitalerträge haben, reicht der Sparerpauschbetrag mitunter nicht auch, um komplett die Abgeltungssteuer zu vermeiden. Dann gibt es noch eine Alternative, wie Kinder die Abgeltungssteuer vermeiden können. Dafür müssen die Eltern beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) für das Kind beantragen und dann der Bank vorlegen. Liegt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, kann sie Kapitalerträge auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus steuerfrei an den Kunden auszahlen.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder beantragen

Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist, dass das gesamte Einkommen einer Person unter dem Grundfreibetrag liegt. Dazu muss man wissen, dass auch Minderjährige Anspruch auf den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a EStG (Einkommensteuergesetz) haben, durch den alle Einkünfte bis zum Erreichen des Existenzminiums steuerfrei gestellt werden. Da Kinder und Jugendliche in der Regel über kein oder nur ein geringfügiges Einkommen verfügen, können sie ihren Grundfreibetrag für Kapitalerträge ausschöpfen.

Das zweiseitige Formular, das für die Beantragung einer NV-Bescheinigung benötigt wird, kann man im Internet unter www.formulare-bfinv.de als PDF-Datei downloaden. Für die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung muss man nichts bezahlen. Nach Ausstellung ist die NV-Bescheinigung für maximal drei Jahre gültig. Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge des Kindes über dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro liegen. Ansonsten reicht ein Freistellungsauftrag vollkommen aus, um die Abgeltungssteuer vermeiden zu können.