Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge | Steuerbelastung

Solidaritätszuschlag auf KapitalerträgeBei der Besteuerung von Kapitalerträgen muss man nicht nur Abgeltungssteuer, sondern auch noch Solidaritätszuschlag (Soli) zahlen. Wenn eine Geldanlage Gewinne, muss der Anleger diese auch versteuern. Dabei kommt in der Regel die Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer fällt auch noch Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge an. An dieser Tatsache hat sich auch durch die Teilabschaffung des Soli im Jahr 2021 nichts geändert. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wie hoch die Steuerbelastung aus Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zusammen ausfällt.

Anleger profitieren nicht von Teilabschaffung des Soli

Im Jahr 2021 hat man die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag massiv angehoben. Das hat zur Folge, dass ein Großteil der Steuerpflichtigen jetzt keinen Soli mehr zahlen muss. Nach Angaben des Finanzministeriums entfällt durch die Teilabschaffung des Soli ab 2021 der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerpflichtigen, die ihn zuvor auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt haben.

Infolge der Anhebung der Freigrenze bleiben Alleinstehende bis zu einer Einkommensteuerschuld von 16.956 Euro und Ehepaare bis zu einer Einkommensteuerschuld von 33.912 Euro vom Soli-Zuschlag vollständig verschont. Danach erhöht sich der Soli mit steigendem Einkommen schrittweise. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.820 Euro müssen Alleinstehende den Soli in voller Höhe entrichten. Verheiratete zahlen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 193.641 Euro den vollen Solidaritätszuschlag.

Leider wurden die Anleger bei der Teilabschaffung des Soli im Jahr 2021 komplett vergessen. Das bedeutet, dass alle Anleger zusätzlich zur Abgeltungssteuer auch weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag bei Kapitalerträgen zahlen müssen.

Steuerbelastung aus Solidaritätszuschlag und Abgeltungssteuer

Seit dem Jahr 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer. Dadurch werden Kapitalerträge wie etwa Zinsen oder Dividenden mit einem festen Steuersatz in Höhe von 25 % besteuert. Anders als bei der Einkommensteuer gilt bei der Abgeltungsteuer der gleiche Steuersatz für alle Anleger unabhängig von der Höhe der Einkünfte.

Zusätzlich zu den 25 % Abgeltungssteuer sind bei der Besteuerung der Kapitalerträge auch noch 5,5 % Solidaritätszuschlag zu entrichten. Aus Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zusammen ergibt sich bei der Besteuerung von Kapitalerträgen eine Steuerbelastung von 26,38 %.

Kirchensteuer bei der Besteuerung von Kapitalerträgen

Wenn der Anleger in der Kirche ist, muss er zusätzlich auch noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge entrichten. Wie viel Kirchensteuer anfällt, ist abhängig vom Bundesland. In den beiden Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg liegt der Kirchensteuersatz bei 8 %. In den anderen Bundesländern beläuft sich der Kirchensteuersatz dagegen auf 9 %.

Daraus ergibt sich in den beiden Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg unter Berücksichtigung des pauschalierten Sonderausgabenabzugs eine Steuerbelastung in Höhe von 27,82 %. Im Rest Deutschlands liegt die kumulierte Steuerbelastung aus Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer bei 27,99 %.

Sparerpauschbetrag bei Kapitalerträgen

Allen Anlegern in Deutschland steht allerdings mit dem Sparerpauschbetrag auch ein Freibetrag für Kapitaleinkünfte zur Verfügung. Dieser Sparer-Pauschbetrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bei Alleinstehenden bis zu einer Summe von 801 Euro und bei Eheleuten bis zu einer Summe von 1.602 Euro steuerfrei bleiben. Daraus folgt, dass auch kein Soli-Zuschlag und keine Kirchensteuer anfallen, wenn die Kapitalerträge unter 801 Euro bzw. 1.602 Euro liegen. Damit die Bank bei Kapitalerträgen, die unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen, keinen Steuerabzug vornimmt, muss der Anleger aber bei seiner Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag einrichten. Ansonsten kann er sich die zu viel abgeführten Steuern später über die Steuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Kein Solidaritätszuschlag nach Günstigerprüfung

Für Anleger mit eher niedrigem Einkommen gibt es aber trotzdem eine Möglichkeit, dem Solidaritätszuschlag zu entgehen. Alle Anleger, bei denen der persönliche Steuersatz unter dem Steuersatz der Abgeltungsteuer liegt, können bei ihrer Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Dazu muss man eine Steuererklärung mit der Anlage KAP beim Finanzamt einreichen. Wenn sich aus der Günstigerprüfung ergibt, dass die Anwendung des normalen Steuersatzes für alle Einkünfte günstiger ist, werden auch die Kapitalerträge der Anlegers individuell besteuert. Dabei werden dann die neuen Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag zugrunde gelegt. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass kein Soli gezahlt werden muss.