Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitaleinkünfte bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Für Kapitaleinkünfte, die ein Anleger mit ihrer Geldanlage erwirtschaften, besteht eine Steuerpflicht. Glücklicherweise sieht das deutsche Steuerrecht auch einen Freibetrag für Kapitaleinkünfte vor, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Solange die Kapitaleinkünfte unter diesem Freibetrag liegen, müssen sie nicht verteuert werden. Nachfolgend erfahren Sie alles Wissenswerte zum Sparer-Pauschbetrag.
Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Kapitaleinkünfte unterliegen genauso wie das Arbeitseinkommen einer Steuerpflicht. Um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, wie etwa Zinsen oder Dividenden zu vereinfachen, hat man im Jahr 2009 die Abgeltungssteuer in Deutschland eingeführt. Anders als bei der Einkommensteuer, bei der der Steuersatz von der Höhe des Einkommens abhängt, ist bei der Abgeltungssteuer der Steuersatz für alle Personen gleich hoch.
Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25 % plus Solidaritätszuschlag und unter Umständen Kirchensteuer. Bei der Abgeltungsteuer handelt es sich um Quellensteuer. Deswegen sind die Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, die Abgeltungssteuer auf von ihren Kunden erwirtschaftete Kapitalerträge direkt einzubehalten und an das Finanzamt weiterzugeben.
Freibetrag für Kapitaleinkünfte
Allerdings müssen Anleger ihre Kapitaleinkünfte in Deutschland nicht direkt ab dem ersten Euro versteuern. Denn im deutschen Steuerrecht gibt es einen Freibetrag für Kapitaleinkünfte, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz). Der Sparerpauschbetrag hat im Jahr 2009 den früheren Sparerfreibetrag ersetzt. Dank des Sparer-Pauschbetrags können Ledige im Jahr 2023 bis zu 1.000 Euro (bis Ende 2022: 801 Euro) an Kapitaleinkünften steuerfrei einnehmen. Für zusammenveranlagte Eheleute verdoppeln sich die Sparer-Pauschbeträge auf 2.000 Euro (bis Ende 2022: 1.602 Euro).
Freistellungsauftrag erteilen
Den Sparerpauschbetrag berücksichtigen die Banken und Sparkassen jedoch nicht von sich aus. Dafür ist es erforderlich, seiner Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Der Freistellungsauftrag gilt dann für allen Konten und Depots, die man bei dieser Bank oder Sparkasse hat. Die Bank bzw. Sparkasse darf dann bis zum Erreichen des im Freistellungsauftrag angegebenen Betrags die Kapitalerträge steuerfrei an den Kunden auszahlen.
Mehrere Freistellungsaufträge einrichten
Hat man Konten oder Depots bei verschiedenen Bankhäusern, kann man den Sparer-Pauschbetrag auch aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Wichtig ist nur, dass Gesamtsumme aller erteilten Freistellungsaufträge nicht über 1.000 Euro bei Ledigen bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten liegt. Um Betrug zu vermeiden, müssen die Banken dem Bundeszentralamt für Steuern die tatsächlich von ihren Kunden freigestellten Kapitalerträge übermitteln.
Sparer-Pauschbetrag für Kinder
Der Sparer-Pauschbetrag steht nicht nur Erwachsenen, sondern auch Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren zur Verfügung. Will man den Sparerpauschbetrag für Kinder nutzen, müssen Eltern den Freistellungsauftrag für ihre Kinder bei der Bank einrichten, da Minderjährige noch nicht voll geschäftsfähig sind. Hat das Kind so hohe Kapitaleinkünfte, dass sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, kann die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) Sinn machen. Auf der nachfolgenden Seite erklären wir Ihnen, wie eine Nichtveranlagungsbescheinigung funktioniert.
Sparer-Pauschbetrag und Steuererklärung
Hat man keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet, kann man den vollen Freibetrag für Kapitaleinkünfte auch noch nachträglich geltend machen und sich die zu viel eingezogene Abgeltungssteuer zurückholen. Dafür ist es erforderlich, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Bei dieser Steuererklärung muss man die Anlage KAP ausfüllen. Im Anschluss ermittelt das Finanzamt dann die auf Kapitaleinkünfte zu zahlenden Steuern unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Hat die Bank zu viel Abgeltungsteuer einbehalten, erstattet das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Differenz. Auch für Kinder kann man den Sparerpauschbetrag noch nachträglich geltend machen. Dafür müssen die Eltern eine eigene Steuererklärung für das Kind mit der Anlage KAP beim Finanzamt abgeben.