Abgeltungssteuer – Besteuerung der Kapitalerträge

Abgeltungssteuer zur Besteuerung der KapitalerträgeIn Deutschland hat man im Jahr 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vereinfachen. Bei dieser Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Sonderform der Kapitalertragsteuer. Da die Abgeltungssteuer eine Quellensteuer ist, bei der die Steuer direkt an der Quelle einbehalten wird, müssen die Banken, die fällige Abgeltungssteuer direkt einziehen. Eine spätere Veranlagung im Rahmen der Einkommenssteuer ist nicht mehr erforderlich, da es sich um eine abgeltende Besteuerung handelt. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, um sich zu viel einbehaltene Steuern zurückzuholen.

Steuersatz der Abgeltungssteuer

Der Steuersatz der Abgeltungsteuer liegt bei 25 %. Dieser Steuersatz gilt für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Sollte allerdings der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % liegen, hat der Steuerpflichtige die Option, seine Kapitaleinkünfte zur Einkommenssteuer veranlagen zu lassen. In diesem Fall werden die Kapitaleinkünfte wie alle anderen Einkünfte auch mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerpflichtigen versteuert.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Auf die Abgeltungssteuer oben darauf kommen noch der Solidaritätszuschlag und je nach Religionszugehörigkeit auch noch die Kirchensteuer. In den beiden Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg liegt der Kirchensteuersatz bei 8 %. Im Rest der Republik beläuft sich die Kirchensteuer auf 9 %. Daraus resultiert für kirchensteuerpflichtige Sparer in Bayern und Baden-Württemberg unter Berücksichtigung des pauschalierten Sonderausgabenabzugs eine Gesamtsteuerbelastung von 27,82 %. In den restlichen Bundesländern liegt die Gesamtsteuerbelastung bei 27,99 %. Für Sparer, die keine Kirchensteuerzahlen müssen, ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 26,38 %.

Ausnahmen von der Abgeltungsteuer

Zu den Kapitalerträgen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, gehören neben Zinsen und Dividenden auch Kursgewinne. Es gibt aber auch einige Kapitalerträge, für die die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung kommt. Zu den Ausnahmen von der Abgeltungssteuer gehören Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, sofern der Gesellschafter über 10 Prozent beteiligt ist. Ebenfalls nicht der Abgeltungssteuer unterliegen Darlehen an nahestehende Personen.

Sparer-Pauschbetrag bei der Besteuerung der Kapitalerträge

Allerdings muss ein Sparer seine Kapitalerträge nicht direkt ab dem ersten Euro versteuern. Dafür sorgt der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Dank des Sparer-Pauschbetrags bleiben bei Ledigen Kapitalerträge bis zu einer Grenze von 801 Euro steuerfrei. Für Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden, beläuft sich der gemeinsame Sparerpauschbetrag auf 1.602 Euro.

  • Sparer-Pauschbetrag Ledige: 801 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag Ehegatten 1.602 Euro

Abgeltungssteuer und Steuererklärung

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Banken und Sparkassen den Sparer-Pauschbetrag nicht automatisch berücksichtigen. Um den Abzug von Abgeltungssteuer zu verhindern, muss man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Falls man Konten oder Depots bei mehreren Finanzinstituten besitzen, kann man den Freistellungsauftrag auch aufteilen. Wenn man keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, kann der Sparer-Pauschbetrag auch später noch durch die Steuererklärung mit der Anlage KAP geltend gemacht werden. Nach Überprüfung der Steuererklärung erstattet das Finanzamt im Nachhinein dem Steuerpflichtigen die zu viel einbehaltene Steuer.