Freistellungsauftrag – Sparer-Pauschbetrag ausnutzen

Freistellungsauftrag erteilenWenn man den Sparer-Pauschbetrag ausnutzen will, um den Abzug von Abgeltungssteuer zu vermeiden, muss man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Für Kapitalerträge wie etwa Zinsen oder Dividenden besteht in Deutschland eine Steuerpflicht. Allerdings gibt es im deutschen Steuerrecht auch einen Freibetrag für Kapitalerträge, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Nachfolgend erklären wir Ihnen ganz genau, wie Sie einen Freistellungsauftrag einrichten und damit den Sparer-Pauschbetrag ausnutzen können.

Banken ziehen Abgeltungssteuer ein

Seit dem Jahr 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer. Dadurch werden Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinne mit einem festen Steuersatz von 25 % belastet. Zusätzlich kommen auch noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer oben drauf. Die Banken und Sparkassen müssen die fällige Steuer direkt einziehen und an den Fiskus weiterleiten.

Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge

Allerdings fällt nicht direkt ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer an, weil es einen Freibetrag für Kapitalerträge gibt, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dank des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) bleiben Kapitalerträge bis zu einer Summe von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) steuerfrei. Für Verheiratete, die zusammenveranlagt werden, summieren sich die Sparer-Pauschbeträge auf 2.000 Euro (bis 2022: 1.602 Euro).

  • Sparer-Pauschbetrag Ledige: 1.000 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag Verheiratete: 2.000 Euro

Ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr zulässig.

Sparer-Pauschbetrag ausnutzen durch Freistellungsauftrag

Die Banken und Sparkassen berücksichtigen allerdings beim Abzug der Abgeltungssteuer den Sparerpauschbetrag nicht von sich aus. Der Sparer muss seiner Bank oder Sparkasse erst einmal einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn er seinen Sparer-Pauschbetrag ausnutzen will. Erst danach darf die Bank Kapitalerträge bis zu dem im Freistellungsauftrag eingetragenen Betrag steuerfrei an den Kunden auszahlen.

Das für die Einrichtung eines Freistellungsauftrags benötigte Formular erhalten Sie direkt bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Alternativ können Sie heutzutage auch bei nahezu allen Banken und Sparkassen Freistellungsaufträge per Online-Banking einrichten. In jedem Fall gilt, dass seit dem Jahr 2011 der Bankkunde bei der Einrichtung eines Freistellungsauftrags auch immer seine Steueridentifikationsnummer angeben müssen. Für den Bankkunden ist die Erteilung eines Freistellungsauftrags in der Regel kostenlos.

Befristete und unbefristete Freistellungsaufträge

Freistellungsaufträge laufen immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem man sie erteilt hat. Man kann Freistellungsaufträge entweder befristet bis Jahresende oder alternativ auch zeitlich unbefristet erteilen. Dann laufen sie so lange bis sie durch neuen Auftrag geändert oder widerrufen wurden. Ein Freistellungsauftrag lässt sich vor Beginn und während des laufenden Kalenderjahres beliebig oft ändern, nicht aber für zurückliegende Jahre. Eine Herabsetzung des Freistellungsauftrags für das laufende Kalenderjahr ist aber nur insoweit zulässig, dass der bereits ausgeschöpfte Betrag nicht unterschritten werden darf.

Achtung: Bei einer Kündigung des Kontos erlischt der zugehörige Freistellungsauftrag nicht automatisch. Diesen muss man separat löschen lassen.

Mehrere Freistellungsaufträge erteilen

Ein Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für alle Konten und Depots bei der Bank oder Sparkasse, der man den Freistellungsauftrag erteilt hat. Es ist nicht möglich einzelne Konten oder Depots auszuschließen. Wenn man Geldanlagen bei mehreren Banken oder Sparkassen hat, kann man den Sparer-Pauschbetrag auch aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge einrichten. Wichtig ist nur, darauf Acht zu geben, dass alle Freistellungsaufträge zusammen die Summe von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Ehegatten nicht überschreiten.

Hier zu mogeln macht keinen Sinn. Die Banken haben die Verpflichtung, dem Bundeszentralamt für Steuern die tatsächlich von ihren Kunden freigestellten Kapitalerträge mitzuteilen. Achtung: Überhöhte Freistellungsaufträge stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar und können sogar zu einer Ordnungsstrafe führen.

Sparer-Pauschbetrag und Steuererklärung

Hat man vergessen einen Freistellungsauftrag einzurichten oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt, kann man das auch im Nachhinein noch korrigieren. Wenn man noch nachträglich den Sparerpauschbetrag ausnutzen will, muss man beim Finanzamt eine Steuererklärung einreichen. Bei der Steuererklärung muss man das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die sogenannte Anlage KAP ausfüllen.

Nach Einreichen der Steuererklärung berechnet das Finanzamt die auf Kapitalerträge zu zahlende Steuer unter Einbeziehung des Sparer-Pauschbetrags. Falls die zu zahlende Steuer niedriger ist als die von der Bank eingezogene Abgeltungssteuer, muss das Finanzamt dem Sparer die zu viel gezahlten Steuern erstatten. Außerdem gibt es einige Fälle, denen die Abgabe einer Steuererklärung mit der Anlage KAP sogar verpflichtend ist. Dazu gehören:

  1. Kapitalerträge im Ausland erzielt
  2. Zinsen aus einem Privatdarlehen erhalten
  3. Rückerstattungszinsen vom Finanzamt erhalten
  4. Widerspruch gegen das automatische Abführen von Kirchensteuer

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Verheiratete

Wenn Verheiratete bei der Steuer zusammenveranlagt werden, haben sie die Wahl zwischen einem gemeinsamen oder einem getrennten Freistellungsauftrag. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag müssen das Formular beide Ehepartner unterschreiben. Außerdem müssen die Steueridentifikationsnummern beider Ehepartner angegeben werden. Die Sparerpauschbeträge verdoppeln sich bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag der Eheleute zu einer Gesamtsumme von 2.000 Euro. Gemeinsame Freistellungsaufträge gelten sowohl für die Einzel- als auch für die Gemeinschaftskonten der Ehepartner.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei gemeinsamen Freistellungsauftrag

Außerdem führen die Banken bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens immer eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und Depots der Eheleute durch. Haben ein Ehepaar seine gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbeträge bereits bei anderen Finanzinstituten ausgeschöpft kann es die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung trotzdem noch beantragen. Dafür muss das Ehepaar dann der anderen Bank einfach nur einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über den Betrag von 0,00 Euro erteilen. Im Falle einer Trennung können das Ehepaar im Trennungsjahr den gemeinsamen Freistellungsauftrag noch weiter nutzen. Im nachfolgenden Jahr benötigen dann aber beide Eheleute jeweils separate Freistellungsaufträge.

Freistellungsauftrag für Kinder einrichten

Nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche und 18 Jahren haben Anspruch auf den Sparerpauschbetrag. Jedem Kind steht der volle Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Den Freistellungsauftrag für Kinder müssen aber die gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der Bank einrichten, da Minderjährige noch nicht voll geschäftsfähig sind. Auch bei Kindern besteht die Möglichkeit, noch nachträglich den Sparer-Pauschbetrag auszunutzen, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Dafür müssen die Eltern eine eigene Steuererklärung für das Kind mit dem Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“(Anlage KAP) beim Finanzamt einreichen. Nach Prüfung der Steuererklärung erstattet das Finanzamt dem Kind die zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer.

Nichtveranlagungsbescheinigung statt Freistellungsauftrag

Wenn man Kapitalerträge über 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Eheleuten) erzielt, reicht ein Freistellungsauftrag nicht aus, um die Abgeltungsteuer komplett zu vermeiden. Dann gibt es aber noch eine andere Möglichkeit, wie man sich die Abgeltungssteuer sparen kann. Dafür muss man eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim zuständigen Finanzamt beantragen und seiner Bank oder Sparkasse vorzeigen. Liegt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, ist sie berechtigt, die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern an den Bankkunden auszuzahlen.

Allerdings bekommt nicht jeder Sparer eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt ausgestellt. Voraussetzung dafür ist, dass die gesamten Einkünfte inklusive der Kapitaleinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Auf den Grundbeitrag, der das Existenzminimum steuerfrei stellen soll, haben alle Bürger in Deutschland Anspruch, somit auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen

Für die Beantragung der NV-Bescheinigung muss man ein zweiseitiges Formular ausfüllen. In diesem Formular muss man neben allgemeinen Angaben wie Name und Adresse auch alle seine Einkünfte eintragen. Das Formular erhalten Sie im Internet auf der Seite www.formulare-bfinv.de. Gebühren verlangt das Finanzamt für die Ausstellung der Nichtveranlagungsbescheinigung nicht. Falls Sie Geld bei mehreren Banken oder Sparkassen angelegt haben, stellt Ihnen das Finanzamt auf Wunsch auch mehrere Nichtveranlagungsbescheinigungen aus. Nach der Ausstellung einer NV-Bescheinigung gilt diese für höchstens drei Jahre. Danach ist eine erneute Beantragung erforderlich, sofern die finanziellen Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Haben Sie Ihrer Bank oder Sparkasse eine NV-Bescheinigung vorgelegt, brauchen Sie keinen zusätzlich Freistellungsauftrag mehr.