Verheiratete haben bei Zusammenveranlagung die Wahl, ob bei der Bank ein gemeinsamer oder ein getrennter Freistellungsauftrag eingerichtet werden soll. Jeder Bürger hat Anrecht auf einen Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge. Um den Sparerpauschbetrag zu nutzen und damit zu verhindern, dass die Bank Abgeltungssteuer einbehält, muss man einen Freistellungauftrag bei der Bank einrichten. Nachfolgend erklären wir Ihnen, worauf Verheiratete achten müssen, wenn gemeinsamer Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet wurde.
Doppelter Sparerpauschbetrag für Verheiratete
Kapitalerträge wie etwa Kursgewinne, Dividenden oder Zinseinkünfte unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Für alle Banken besteht deswegen die Pflicht, die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte einzubehalten und das Finanzamt weiterzugeben. Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beläuft sich pauschal auf 25 %. Oben drauf kommen noch der Solidaritätszuschlag und je nach Religionszugehörigkeit auch noch Kirchensteuer.
Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten
Dank des Sparerpauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) bleiben allerdings bis zu 1.000 Euro (bis Ende 2022: 801 Euro) an Kapitaleinkünften steuerfrei. Für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppeln sich die Sparerpauschbeträge auf 2.000 Euro (bis Ende 2022: 1.602 Euro).
- Sparerpauschbetrag für Ledige: 1.000 Euro
- Sparerpauschbetrag für Verheiratete: 2.000 Euro
Die Banken und Sparkassen berücksichtigen den Sparer-Pauschbetrag aber erst, wenn der Bankkunde ihnen einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
Mehrere Freistellungsaufträge erteilen
Sofern man Geld bei verschiedenen Banken oder Sparkassen angelegt hat, kann man den Sparerpauschbetrag auch zwischen den Instituten aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Wenn man bei mehreren Banken oder Sparkassen Freistellungsaufträge laufen hat, ist es wichtig darauf zu achten, dass die freigestellten Beträge zusammen nicht über 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Eheleuten liegen. Denn überhöhte Freistellungsaufträge stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar und können im schlimmsten Fall sogar eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen. Um Unregelmäßigkeiten aufdecken zu können, sind die Banken und Sparkassen auch verpflichtet, die tatsächlich von ihren Kunden freigestellten Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Eheleute
Verheiratete, die sich für eine Zusammenveranlagung entschieden haben, haben die Wahl, ob ein getrennter oder ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet werden soll. Bei einem gemeinsamen Freistellungauftrag addieren sie die Sparer-Pauschbeträge, so dass sich der maximal freizustellende Kapitalertrag auf 2.000 Euro beläuft. Das Formular für die Einrichtung eines gemeinsamen Freistellungsauftrags müssen beide Verheiratete unterschreiben. Außerdem müssen der Bank die Steueridentfikationsnummern beider Ehepartner mitgeteilt werden.
Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gilt sowohl für Einzel- als auch für Gemeinschaftskonten der Eheleute. Demgegenüber gelten getrennte Freistellungsaufträge nur für die Einzelkonten und Depots des jeweiligen Ehegatten. Das Formular muss dann auch nur der auftraggebende Ehepartner unterschreiben.
Verheiratete können ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen
Außerdem nehmen die Banken bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens immer eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und Depots der Eheleute vor.
Für den Fall, dass Verheiratete auch bei anderen Banken Konten oder Depots unterhalten und dort bereits ihre gesamten Sparerpauschbeträge ausgeschöpft haben, können sie trotzdem noch die ehegattenübergreifen Verlustrechnung beantragen. Dafür muss das Ehepaar einfach nur der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über einen Betrag von Null Euro erteilen und sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sichern. Anders als bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen findet bei getrennten Freistellungsaufträgen keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung statt.
Wie lange gilt ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem erteilt wurde. Man kann wählen zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Freistellungauftrag. Befristete Freistellungsaufträge laufen immer bis zum 31. Dezember. Alternativ können Sie der Bank auch einen unbefristeten Freistellungsauftrag aufteilen erteilen. Dieser Verlängert sich zu Beginn des neuen Jahres automatisch und gilt bis auf Widerruf bzw. bis zur Erteilung eines geänderten Auftrags.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag nach Trennung der Eheleute
Im Falle einer Namensänderung aufgrund einer Hochzeit muss man einen neuen Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen einrichten. Im Jahr der Hochzeit können frisch Verheiratete bereits ein gemeinsamen Freistellungsauftrag für das komplette Kalenderjahr erteilen. Dieser gilt dann auch für die Monate vor der Hochzeit.
Nach einer Scheidung ist es zwingend erforderlich, ein gemeinsamer Freistellungsauftrag durch separate Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt wird. Da im ersten Trennungsjahr die Zusammenveranlagung noch möglich, kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im ersten Trennungsjahr auf Wunsch aufrechterhalten werden. Im nachfolgenden Jahr müssen dann aber die nun dauernd getrenntlebenden Eheleute jeweils separate Einzel-Freistellungsaufträge erteilen, auch wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden wurde.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag im Todesfall
Sollte einer der Ehepartner versterben, entfällt die Wirkung des gemeinsamen Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten und für Konten und Depots, die auf den verstorbenen Ehepartner laufen. Falls die alleinige Gläubigerstellung des verwitweten Ehepartners feststeht, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag noch bis zum Ende des Jahres weiter berücksichtigt werden. Im nachfolgenden Jahr muss der verwitwete Ehegatte dann aber auf jeden Fall einen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.
Durch Steuererklärung Abgeltungssteuer zurückholen
Hat das Ehepaar versäumt einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzurichten, kann es seine Sparerpauschbeträge auch später noch steuerlich geltend machen, und sich zu viel eingezogene Abgeltungssteuer zurückholen. Dafür müssen die Eheleute eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Bei der Steuererklärung muss das Ehepaar das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die sogenannte Anlage KAP, ausfüllen. Das Finanzamt ermittelt daraufhin, wie viel Steuern auf Kapitalerträge die Eheleute unter Berücksichtigung der Sparerpauschbeträge zu zahlen haben. Hat die Bank zu viel Abgeltungssteuer einbehalten, erstattet das Finanzamt dem Ehepaar nach Überprüfung der Steuererklärung die Differenz.