Kirchensteuer und Abgeltungssteuer | Sperrvermerk

Kirchensteuer und AbgeltungssteuerHier erfahren Sie, wie viel Kirchensteuer und Abgeltungssteuer Sie bei der Besteuerung von Kapitalerträgen zahlen müssen und welche Folgen ein Sperrvermerk hat. In Deutschland kommt bei der Besteuerung von Kapitalerträgen in der Regel die Abgeltungsteuer zum Einsatz. Wenn der Sparer kirchensteuerpflichtig ist, muss er zusätzlich auch noch Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer entrichten. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wie in Deutschland die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhoben wird und wie sich ein Sperrvermerk auf die Steuerpflicht auswirkt.

Kirchensteuer und Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen

Kapitaleinkünfte müssen in Deutschland genauso wie Arbeitseinkünfte versteuert werden. Seit dem Jahr 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer, um die Besteuerung von Kapitaleinkünften zu vereinfachen. Dadurch werden Kapitaleinkünfte mit einem festen Steuersatz in Höhe von 25 % belastet unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Außerdem kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag (Soli) auf die Abgeltungssteuer obendrauf. Wer Mitglied einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, wie etwa der katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen oder den jüdischen Kultusgemeinden ist, und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss zudem auch noch Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer zahlen.

Banken ziehen Steuern direkt ein

Die auf Kapitalerträge anfallende Abgeltungssteuer müssen die Banken und Sparkassen direkt von ihren Kunden einbehalten und an die Finanzverwaltung weiterleiten. Normalerweise kommt auch bei der Kirchensteuer dieses automatische Abzugsverfahren wie bei der Abgeltungssteuer zu Anwendung, d. h. auch die Kirchensteuer wird von den Banken direkt einbehalten.

Zu diesem Zweck müssen die Banken beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihr Kunde einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt. In diesem Fall müssen Bankkunden dann auch nichts weiter veranlassen, um ihre kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften zu erfüllen.

Sperrvermerk einreichen

Allerdings hat jeder Bürger das Recht, dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit zu widersprechen. Diesen Widerspruch nennt man auch Sperrvermerk. Liegt ein Sperrvermerk vor dürfen keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden an das Finanzinstitut übermittelt werden. Das hat dann zur Folge, dass die Banken auch keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten können. Die Erklärung des Sperrvermerks muss entweder mittels des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks per Post oder elektronisch über das BZStOnline-Portal an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Dabei ist auch die persönliche Steueridentifikationsnummer anzugeben. Diese Steueridentifikationsnummer findet man:

  • Auf jedem Einkommensteuerbescheid,
  • Auf den Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern oder
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers

Wer seine Steueridentifikationsnummer nicht mehr findet, kann auch eine erneute Mitteilung der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Kirchensteuer und Steuererklärung

Wenn man einen Sperrvermerk eingereicht hat, bedeutet das aber keineswegs, dass man damit die Kirchensteuer auf Kapitalerträge vermeiden kann. Trotz des Sperrvermerks besteht weiterhin die Verpflichtung, Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen. Da die Bank die Steuer aber nicht mehr automatisch einziehen kann, muss man sie auf anderem Wege begleichen.

Deswegen sind alle Sparer, die einen Sperrvermerk eingereicht habe, dazu verpflichtet eine Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG beim Finanzamt einzureichen. Dann kann das Finanzamt die Kirchensteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen festsetzen.

Unterschiedlicher Kirchensteuersatz in den einzelnen Bundesländern

Die Kirchensteuer ist Ländersache. Deswegen ist der Kirchensteuersatz je nach Bundesland auch unterschiedlich hoch. Es gibt mit Baden-Württemberg und Bayern zwei Bundesländer in Deutschland, in denen der Kirchensteuersatz bei 8 Prozent liegt. In allen anderen Bundesländern liegt der Kirchensteuer bei 9 Prozent.

Daraus ergibt sich in den beiden Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg unter Berücksichtigung des pauschalierten Sonderausgabenabzugs eine Gesamtsteuerbelastung aus Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Abgeltungsteuer von 27,82 %. In allen anderen Bundesländern liegt sich die Gesamtsteuersteuerbelastung auf Kapitalerträge etwas höher mit 27,99 %. Falls der Sparer nicht kirchensteuerpflichtig liegt, beläuft sich die Steuerbelastung aus Abgeltungssteuer und Soli zusammen auf 26,38 %.

Kirchensteuer und Sparerpauschbetrag

Im deutschen Steuerrecht gibt es mit dem Sparerpauschbetrag einen speziellen Freibetrag für Kapitalerträge, auf den jeder Bürger Anspruch hat. Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich auf 1.000 € für Ledige oder 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Als Bankkunde kann man bei seiner Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag einrichten, um den Sparerpauschbetrag geltend zu machen. Dann behält das Finanzinstitut bis zum Erreichen des freigestellten Betrags keine Abgeltungssteuer ein. Solange keine Abgeltungsteuer anfällt, muss man auch keine Kirchensteuer zahlen. Erst wenn die Kapitalerträge den freigestellten Betrag übersteigen, fallen dann Kirchensteuer und Abgeltungssteuer an.

Tipp: Wer keinen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, kann den Sparer-Pauschbetrag auch später noch über die Steuererklärung geltend machen und sich die zu viel gezahlten Steuern zurückholen.

Keine Steuern dank Nichtveranlagungsbescheinigung

Wenn die eigenen Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegen, hat man die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt zu beantragen. Legt man seiner Bank diese Nichtveranlagungsbescheinigung vor, darf die Bank die Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer auszahlen. Dann fällt auch keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge an und die Bank braucht daher auch nicht das Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.